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Allgemeine Geschäftsbedingungen Süzen

Inhaber
Recai Süzen e.K.
Langwiesenweg 30
70327 Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart
HRA 738551

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH, ZUSTELLUNGSVOLLMACHT, ERGÄNZENDE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1.1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen-Geschäftsbedingungen (AGB), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder wird. 1.2. Ein Schweigen zu Ihren Bedingungen, die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung oder die Annahme der Gegenleistung bedeuten in keinem Fall eine Zustimmung zu Ihren Bedingungen. Vertragsabschlüsse oder sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine Abweichung gilt nur für den Einzelfall und berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. 1.3. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr (COFREUROP)in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert im Oktober 1999. 1.4. Mit der ersten Geschäftsaufnahme und Rechnungsentgegennahme erklärt der Geschäftspartner, den Inhalt unser AGB und der COFREUROP-Bestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben und anzuerkennen. 1.5. Er verpflichtet sich, uns jeweils eine aktuelle Gewerbeanmeldung, HR-Auszug o.ä., bei Geschäftsführern und Inhabern auch die Personenangaben inkl. Wohnsitz, zur Verfügung zu stellen und jede Änderung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Auf Verlangen wird er einen Postzustellungsbevollmächtigten benennen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, so erklärt er sich hilfsweise mit der Zustellung an einen loyalen und zuverlässigen Verwandten, Verschwägerten oder mit ihm persönlich Bekannten in der Nähe seines Geschäfts-oder Wohnsitzes nach Wahl des Verkäufers einverstanden. Käufer berechtigt Dritte, ob Geschäftspartner, Behörde oder Privatperson, uns seine jeweilige Adresse inkl. Telefon-Nr. u. Fax Nr. zu benennen. 1.6. Grundsätzlich werden Bonitätsprüfungen über unseren Warenkreditversicherungspartner oder Auskunftei-Partner SCHUFA durchgeführt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern ein von uns schriftlich unterbreitetes Angebot keine Festofferte darstellt.

3. PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Alle vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich netto Kasse, zahlbar bei Erhalt der Ware ohne jeden Abzug. 3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in jeweils geltender Höhe in der Rechnung ausgewiesen und zusätzlich aufgeschlagen. 3.3. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten ist die Lieferung umsatzsteuerfrei, sofern der Käufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benennt. Andernfalls wird die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer berechnet. 3.4. Erhöhen sich Frachten, Gebühren oder Abgaben nach dem Vertragsabschluß, geht dies zu Lasten des Kunden. 3.5. Scheck und Wechsel gelten erst mit Ihrer Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich aufgrund besonderer Vereinbarung vor. Wechsel und andere Gegenleistungen werden nur erfüllungshalber angenommen. 3.6. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Firma Süzen, Recai Süzen e.K. berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu berechnen. Bei einem nachgewiesenen höheren Verzugsschaden sind wir zur Geltendmachung berechtigt. Ebenso gehen alle mit dem Einzug unserer Forderungen verbundenen Kosten zu Lasten des Verzugsverursachers. 3.7. Der Besteller kommt automatisch und ohne Mahnung in Verzug 30 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung (§284 III BGB;Gesetz zur Beschleunigung fälliger Rechnungen.) 3.8. Wird bei Zahlungsverzug des Käufers ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat er die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen. 3.9. Für alle Abschlüsse wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers als wesentliche Eigenschaft vorausgesetzt. Ist der Käufer nach Vertragsabschluß außerstande, seine Leistung rechtzeitig zu erfüllen, wird er auf Verlangen des Verkäufers eine ausreichende und werthaltige Sicherheitsleistung stellen. 3.10. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Hausladen sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur hinsichtlich von Hausladen anerkannter oder rechtskräftiger Forderungen zulässig.

4. LIEFERBEDINGUNGEN
4.1. Alle Lieferungen erfolgen ab Lager bzw. LKW. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Käufer zur unverzüglichen Abholung bzw. Abnahme verpflichtet. Alle Risiken gehen mit Bereitstellung der Ware an unserer Rampe bzw. ab Entladung aus unseren LKWs auf den Käufer über. Kosten, die durch verzögerte Abnahme oder infolge Fehlens einer tauglichen Entlademöglichkeit entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Wir können über gekaufte Ware, die nicht unverzüglich abgenommen wird, nach angemessener Fristsetzung anderweitig verfügen. Der Käufer haftet dann für Kosten und Mindererlös. Versand, Zustellung und etwaige Rücklieferung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 4.2. Ereignisse höherer Gewalt, Diebstahl, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Fehlen von Arbeitskräften, Feuer, Streik, staatliche Verbote u. ä. , welche die recht- zeitige Lieferung der Ware unmöglich machen, entbinden uns von der Lieferpflicht bzw. berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung hinauszuschieben. 4.3. Bezieht sich der Verkauf auf Waren, die wir beim Kaufabschluss nicht auf Lager haben, sind wir von jeder Verpflichtung befreit, wenn wir nicht selbst richtig und pünktlich beliefert werden. 4.4. Ein Liefertermin für Waren in Verkaufsverpackungen gilt nur unter Vorbehalt störungsfrei laufender Maschinen als vereinbart.

5. MÄNGELRÜGEN
5. 1. Mängelrügen hinsichtlich der Lieferungen von Obst, Gemüse und Südfrüchten müssen entsprechend den Bestimmungen der COFREUROP stets unverzüglich und für Klasse I spätestens innerhalb von 6 Stunden und für Klasse II spätestens innerhalb von 8 Stunden nach Empfang der Ware erfolgen. Alle übrigen Mängelrügen haben ebenfalls unverzüglich und spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Empfang der Ware zu erfolgen. Für Fehlmengen und Bruch gilt dasselbe. Mängel, die während des Transportes entstanden sein können, sind dem Frachtführer zu melden. Wir können verlangen, dass uns die Berechtigung der Beanstandung durch amtliche Bescheinigung oder Gutachter nachgewiesen wird. 5.2. Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung gekauft oder übernommen, so ist jede Rüge ausgeschlossen. 5.3. Qualitäts-und Quantitätsmängel berechtigen den Käufer nicht zur Zurückweisung der Lieferung oder Wandlung oder zur Forderung von Schadensersatz, sondern lediglich zu einer angemessenen Minderung des Verkaufspreises. Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Maßgebend ist das Abgangsgewicht. Der handelsübliche Reiseschwund geht zu Lasten des Käufers. 5.4. Wenn und sobald die Ware bei Komplettgeschäften (Verkauf kompletter Lkw- oder Waggonladungen) von einem Agenten oder Beauftragten des Käufers übernommen wird, sind Mängelrügen unmittelbar bei der Übernahme zu erheben. Spätere Mängelrügen wegen Qualitäts-, Mengen- oder Gewichtsabweichungen sind entgegen der vorstehenden Ziffer 6.1 ausgeschlossen, d. h. eine Mängelrüge kann in solchen Fällen nur unmittelbar bei der Übernahme erfolgen. 5.5 Mündliche oder telefonische Rügen sind per Telefax oder e-Mail vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen zu bestätigen. Sonstige Rügen sind per Telefax oder e-Mail zu erheben. Alle Rügen haben die Mängel genau zu bezeichnen und sind nach den weiteren Anforderungen der COFREUROP zu erstellen. 5.6 Mängel, die während des Transports entstanden sein können, sind zudem unmittelbar dem Frachtführer anzuzeigen. 5.7 Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen am Verladeort maßgebend. Kann die Verwiegung erst am Ankunftsort erfolgen, so ist das Gewicht durch amtliche Wiegedokumente zu belegen. Das Verkaufsgewicht wird dann in der Weise ermittelt, dass dem an dem Ankunftsort festgestellten Gewicht die Toleranzsätze für alle Entfernungen für Schwund und Verderb hinzugerechnet werden, wie sie in den COFREUROP angegeben sind.

6. KENNZEICHNUNG DER WARE
6.1. Der Käufer ist verpflichtet, bei Abnahme der Ware die Verpackung und Auszeichnung auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zu überprüfen. 6.2. Dies gilt insbesondere für Verkaufsverpackungen, ebenso wenn auf Weisungen des Käufers von uns ein Ladenverkaufspreis eingesetzt wird. 6.3. Bei berechtigten Beanstandungen besteht lediglich die Verpflichtung zur Neuauszeichnung, eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch künftiger, unser Eigentum. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. 7.2. Weiterveräußerung ist nur amtlich gemeldeten Wiederverkäufern im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung gestattet. 7.3. Der Käufer tritt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns ab. 7.4. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen Dritten diesen Forderungsübergang anzuzeigen und uns alle zur Durchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere seine jeweiligen Abnehmer zu benennen und diese bei Kreditverkäufen auf unseren Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Es ist ihm ferner untersagt, ein Abtretungsverbot der Kaufpreisforderung mit seinem Käufer zu vereinbaren oder diese an einen Factor zu verkaufen. 7.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Weiterverkäufer für die uns entstandenen Kosten. 7.6. Wir können die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, ein Vergleich versucht wird oder der Käufer die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeben muss. 7.7. Das Recht auf Aus- und Absonderung gem. Insolvenzordnung behalten wir uns vor. 7.8. Für den Fall der Weiterverarbeitung überträgt der Käufer schon jetzt das Eigentum an den auf diese Weise hergestellten Sachen bzw. bei Vermischung anteilig gemäß §§946 ff BGB auf den Verkäufer. 7.9. Ansprüche aus Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit bereits jetzt an den Verkäufer ab. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 20 % entspricht. Der Käufer tritt hiermit den erstrangigen Forderungsanteil an den Verkäufer ab. 7.10. Wird unsere Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für unsere Ware ein Einzelpreis vereinbart wird, tritt der Käufer uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung den Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem Wert unserer Ware zuzüglich eines Zuschlages von 20 % entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. 7.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichern- den Forderungen um mehr als 20 %übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Stuttgart der Erfüllungsort für die Lieferung. Bei Verkauf von Ware ab Lager der Ort, an dem das Lager sich befindet. In allen anderen Fällen Stuttgart. 8.2. Gerichtsstand in allen Rechtsangelegenheiten, auch international, ist unser Geschäftssitz Stuttgart. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselverfahren, sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen. 8.3. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Kommen aus Rechtsgründen, oder weil sie abbedungen sind, einzelne der obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. 9.2. Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir als Vertragspartner einer Kreditversicherung zur Datenübermittlung über die Aufnahme und Beendigung einer Geschäftsverbindung, die Einräumung eines Lieferantenkredits, über Zahlungsverzug sowie über uns erforderlich erscheinende gerichtliche Maßnahmen verpflichtet sind. Der Versicherer speichert diese Daten, pflegt den Datenaustausch mit Partnern in der EU, stellt ihre Daten Dritten bei berechtigtem Interesse zur Verfügung, benennt Bonitätsbewertungen zur Beurteilung des Kreditrisikos und gibt Adressdaten zur Schuldnerermittlung bekannt. Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir negative Geschäftserfahrungen an den Versicherer melden müssen. 9.3. Unsere AGB sind auf unserer Homepage zum Download verfügbar.

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